Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjähren Forderungen, die im Jahre 2018 fällig geworden sind, etwa:
 
Miete:
• laufende Mieten, die im Jahr 2018 angefallen sind,
• Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017,
• Achtung: Ansprüche wegen der Zerstörung oder Verschlechtetung der Mietsache verjähren bereits innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe!
 
WEG:
• Hausgeldzahlungen, die im Jahr 2018 angefallen sind,
• Jahresabrechnungen für das Jahr 2017,
 
Makler:
• Maklerprovisionen, die 2018 fällig wurden,
 
Bau/Handwerk etc.:
• Werklohnansprüche, die 2018 fällig wurden.