URTEIL DER WOCHE – 01/2018 – MIETRECHT

Minderung der Nutzungsentschädigung bei einer Mängelanzeige nach Beendigung des Mietverhältnisses:

LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2017 – 2 S 65/16

Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnis bestehender, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Mangel führt nicht zu einer Minderung der vom Mieter gem. § 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung.

ANMERKUNG:

Kann der Vermieter infolge der Unterlassung eier rechtzeitigen Mangelanzeige nicht Abhilfe schaffen, ist der Mieter nicht berechtigt die in § 536 bestimmten Rechte – etwa die Mietminderung – geltend zu machen (§ 536c BGB). Grundsätzlich steht dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nämlich kein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter zu, da zu diesem Zeitpunkt auf Seiten des Vermieters keine vertraglichen Erfüllungspflichten mehr bestehen. Dem liefe es zuwider, könnte der Mieter eine vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige anschließend noch wirksam nachholen. Insoweit ist auch zu beachten, dass Mängel, die während des Zeitraumes der Nutzungsentschädigung entstehen, nicht zu einer Minderung führen (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.2015 – XII ZR 66/13).

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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