Der BGH zur Haftung für beschönigende Angaben aus Exposé.

URTEIL DER WOCHE – 13/2018 – MAKLERRECHT

Der BGH zurHaftung für beschönigende Angaben aus Exposé.

BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16:

1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft im notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält.

ANMERKUNG: Nach nachvollziehbarer Auffassung besteht ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sich das Objekt nicht für die gewöhnliche bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache die Eigenschaften, die der Käufer nach den Äußerungen des Verkäufers erwarten darf; hierzu zählen insbesondere auch Angaben im Exposé. Dort wurde das Objekt als „Luxusimmobilie“ angeboten, die „nach dem neustem Standard renoviert worden“ sei. Demnach konnte der Käufer im konkreten Fall aus objektiver Sicht erwarten, dass das Objekt keine Feuchtigkeit aufweist und ausreichend gegen aufsteigende Feuchtigkeit gesichert ist.
Bei beschönigenden Angaben im Exposé ist also Vorsicht geboten.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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Der BGH zur Sanierngspflicht der Gemeinschaft bei baulichen Mängeln

URTEIL DER WOCHE – 12/2018 – WEG-RECHT

Der BGH zur Sanierngspflicht der Gemeinschaft bei baulichen Mängeln des Gemeischaftseigentums und Betroffenheit von Sondereigentum…

BGH, Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 203/17:

Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Teilungserklärung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.
Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen, ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangen.
Um solche Mängel geht es hier; die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten sind massiv durchfeuchtet. Die Ursache liegt in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes und damit im Gemeinschaftseigentum; daher ist die Sanierung (ebenso wie beispielsweise bei Mängeln des Dachs) Aufgabe aller Wohnungseigentümer.
Da die Teileigentumseinheiten nach der Teilungserklärung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Wohnungen grundsätzlich dazu geeignet sein, als Aufenthaltsraum für Menschen zu dienen. Massive Durchfeuchtungen müssen die betroffenen Eigentümer deshalb nicht hinnehmen, und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten sein sollte.
Der Sanierungsanspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Souterraineinheiten in einem Altbau handelt.

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Verwalterbestellung kann durch mehrere gleichlautende Niederschriften nachgewiesen werden

URTEIL DER WOCHE – 11/2018
HAUSVERWALTUNGSRECHT & WEG-RECHT

Verwalterbestellung kann durch mehrere gleichlautende Niederschriften nachgewiesen werden:

KG, Beschluss vom 05.04.2018:

Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedürfen die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Gemäß § 26 Abs. 3 WEG genügt, wenn die Verwaltereigenschaft durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss, die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. § 24 Abs. 6 WEG erfordert die Unterschriften des Vorsitzenden, eines Wohnungseigentümers und – sofern vorhanden – des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats.

Die dem Grundbuchamt vorgelegten gleichlautenden Versammlungsniederschriften, die den Bestellungsbeschluss enthalten, tragen zusammen die Unterschriften sämtlicher in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen. Zwar geht der Wortlaut des § 26 Abs. 3 WEG davon aus, dass (nur) „eine“ Niederschrift vorgelegt wird. Damit ist jedoch lediglich der übliche Fall beschrieben, dass sämtliche in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen das Original der Versammlungsniederschrift unterzeichnen. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist in gleicher Weise genüge getan, wenn die beglaubigten Unterschriften auf zwei gleichlautenden Niederschriften geleistet werden.

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Säumige Sollvorschüsse…

URTEIL DER WOCHE – 10/2018 – MIETRECHT

Säumige Sollvorschüsse können auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist geltend gemacht werden.

LG Berlin, Urteil vom 29.12.2017 – 63 S 41/17:

Dem Vermieter steht auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Falle einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung bis zur Höhe der Sollvorschüsse zu.

ANMERKUNG: Das LG Berlin knüpft an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06) an, wonach säumige Sollvorschüsse keine Nachforderungen sind und auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist geltend gemacht werden können.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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– gibt einen Rechtstip – hier: Anwaltskanzlei Scharlach, Kanzlei für Immobilienrecht und Inkasso.

Welcher Verwalter muss bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung erstellen?

URTEIL DER WOCHE – 09/2018 – WEG-RECHT

Welcher Verwalter muss bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung erstellen?

BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 89/17:

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

ANMERKUNG: Ein Wirtschaftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeweiligen Kalenderjahres. Endete die Verwaltungszeit des scheidenden Verwalters etwa mit Ablauf des Jahres 2017, so ist nicht mehr er sondern der neue Verwalter zur Abrechnung verpflichtet, da die Abrechnungsfrist erst nach Ablauf des Jahres 2017 entstand.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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rechtliche Konsequenzen für den Vermieter bei eigenmächtiger Räumung…

URTEIL DER WOCHE – 08/2018 – MIETRECHT

Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für den Vermieter bei eigenmächtiger Räumung…

OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16:

Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter ist jedenfalls solange der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.v. § 229 BGB, für deren Folgen der Vermieter nach § 231 BGB haftet.

ANMERKUNG: Selbst wenn ein Räumungsurteil (Titel) vorliegt, kann der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Wohnung nicht eigenmächtig räumen. Auch dies wäre verbotene Eigenmacht und unerlaubte Selbsthilfe und darüber hinaus auch strafrechtlich relevant.
Die Vollstreckung von Räumungsurteilen führen in Deutschland ausschließlich Gerichtsvollzieher durch. Um die Außerbesitzsetzung des Mieters kostengünstig zu gestalten, empfehlen wir die sog. „Berliner Räumung“.

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URTEIL DER WOCHE – 07/2018 – MAKLERRECHT

Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 232/16 (veröffentlicht am 20.02.2018):

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

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Verwaltervergütungen bleiben hinter erbrachten Leistungen zurück.

Haufe Online Redaktion/Franziska Bock, DDIV, Berlin

Die Honorare für die WEG- und Mietverwaltung steigen weiter, wenn auch seit sieben Jahren nur moderat, wie das Branchenbarometer des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) zeigt. 86 Prozent der befragten Unternehmen erhöhten ihre Vergütungssätze 2016 im Rahmen einer Vertragsverlängerung im Schnitt um 7,1 Prozent. Die Verwaltervergütungen bleiben jedoch laut DDIV noch hinter den erbrachten Leistungen zurück.

weiter >> https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/ddiv-ver….

URTEIL DER WOCHE – 06/2018

URTEIL DER WOCHE – 06/2018 – WEG-RECHT

Einräumung exklusiver Beschlusskompetenzen für Baumaßnahmen:

BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16

Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

ANMERKUNG: Neben der exklusiven Beschlusskompetenz für bestimmte Maßnahmen sollte in der Gemeinschaftsordnung auch geregelt werden dass die diesbezüglichen Kosten allein von den Wohnungseigentümern der Untergemeinschaft zu tragen sind, die Ermittlung von Kosten und Lasten getrennt erfolgen, Instandhaltungsrückstellungen buchhalterisch getrennt erfolgen, getrennte Teilversammlungen stattfinden und getrennte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen zu beschließen sind.
Aufgrund typischerweise immer wieder auftretender Abgrenzungsprobleme raten wir von der Bildung von Untergemeinschaften und derart weitreichender Beschlusskompetenzen ab.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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URTEIL DER WOCHE – 05/2018

MIETRECHT

Der BGH zum Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende.

BGH, Urteil vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

ABMERKUNG: Eine differenzierte Betrachtung ist dann angezeigt, wenn dass Mietverhältnis zwar beendet, die Wohnung aber noch nicht zurückgegeben wurde und die Zahlungen des Jobcenters als berechtigte Nutzungsentschädigungen angesehen werden können.

Rechtsanwalt Scharlach, Anwaltskanzlei Scharlach​
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