Anfechtbarkeit von Beschlüssen wegen Ladungsmängeln
Verwalterpflichten bei notwendigen Instandsetzungen
Kündigung wegen Eigenbedarf – BGH stärkt Vermieterrechte…
Verwalterhaftung für Kosten im Rahmen von Anfechungssverfahren…
Mieter ist regelmäßig Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens, nicht der Vermieter…
Mieter ist regelmäßig Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens, nicht der Vermieter…
BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt.
ANMERNKUNG:
Der Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens in einem Wohnobjekt ist in der Regel der Mieter und nicht etwa der Vermieter. Hierzu erscheint in Kürze auch ein „AKS Tips“.
Zur richtigen Angabe der Wohnfläche bei Vergleichsmieterhöhungen, insbesondere auch von Balkonen…
AG Hamburg, Urteil vom 18.12.2019 – 49 C 213/18:
Um sich auf eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen, muss der Vermieter die Wohnfläche, die er seinem Mieterhöhungsverlangen zu Grunde legt, nach der derzeit bestehenden Rechtslage entsprechend der WoFlV bestimmen, da er ansonsten Flächen mit unterschiedlichen Bewertungskriterien vergleichen würde. Es kommt im Hinblick auf die erforderliche objektive Vergleichbarkeit der Datenerfassung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete für die tatsächliche Fläche bei einer Mieterhöhung nicht darauf an, ob eine Wohnung vor Inkrafttreten Ende Dezember 2003 oder erst nach Inkrafttreten der WoFlV Anfang Januar 2004 angemietet worden ist.
Nach § 4 Nr. 4 der WoFlV ist eine Balkonfläche im Regelfall nur mit einem Viertel ihrer Fläche in Ansatz zu bringen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.01.2019 – 307 S 75/17, IMRRS 2019, 0273; LG Berlin, IMR 2018, 144).
ANMERNKUNG: Die Entscheidung ist m. E. richtig. Bei Vergleichsmieterhöhungen ist grundsätzlich die WoFlV zugrundelegen. Nur in Ausnahmefällen können Balkone mit mehr als einem Viertel bis zur Hälfte ihrer Fläche angerechnet werden.
Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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Sicherheitstipps zur Advents- und Weihnachtszeit
Grundsätzlich sollten offene Flammen, wie brennende Kerzen, immer beaufsichtigt und niemals im Zimmer alleine gelassen werden, mahnte die Feuerwehr. Außerdem sollte man immer geeignete Löschmittel, z.B. einen gefüllten Wassereimer, eine Gießkanne mit Wasser oder für den Adventskranz eine Blumenspritze bereitstellen.
Damit die schönste Zeit des Jahres nicht zum Albtraum wird, hat die Feuerwehr 10 Sicherheitstipps zur Advents- und Weihnachtszeit parat:
1. Lassen Sie brennende Kerzen auf Adventskränzen und Gestecken, an Tannenbäumen sowie andere offene Flammen niemals unbeaufsichtigt.
2. Lassen Sie außerdem Kerzen nie vollständig herunterbrennen, sondern tauschen Sie diese frühzeitig gegen neue Kerzen aus. Verzichten Sie zudem auf Wunderkerzen – auch der Umwelt zuliebe.
3. Stellen Sie Adventskränze und -gestecke immer in ausreichendem Abstand zu brennbaren Gegenständen und setzen Sie diese auf eine feuerbeständige, nicht entzündbare Unterlage aus Blech, Porzellan, Marmor, Granit etc.
4. Besprühen Sie Adventskränze und -gestecke mehrmals mit Wasser, zum Beispiel mit einer Blumenspritze. Dadurch bleibt der Adventskranz länger frisch und ist nicht so schnell entflammbar. Weihnachtsbäume sollten nicht zu früh gekauft und stets mit Wasser versorgt werden, damit sie nicht so schnell austrocknen.
5. Stellen Sie den Weihnachtsbaum so auf, dass dieser fest steht und gegen Umkippen gesichert ist. Versorgen Sie den Tannenbaum regelmäßig mit ausreichend Wasser, um ein schnelles Austrocknen zu verzögern. Wie bei Adventskränzen und -gestecken gilt auch hier: Halten Sie ausreichend Abstand zu brennbaren Gegenständen wie Vorhängen, Möbeln und Elektrogeräten.
6. Die Feuerwehr empfiehlt die Verwendung von elektrischer Weihnachtsbeleuchtung mit VDE- Zeichen anstelle von echten Wachskerzen.
7. Für alle, die nicht auf echte Wachskerzen am Tannenbaum verzichten wollen: Achten Sie darauf, dass die Kerzen sicher befestigt sind und genügenden Abstand zu Zweigen, Weihnachtsbaum-Deko u.ä. aufweisen.
8. Entzünden Sie Wachskerzen am Baum immer von oben nach unten, an der Rückseite des Baumens beginnend, und löschen Sie diese in umgekehrter Reihenfolge.
9. Installieren Sie Rauchmelder, falls noch nicht geschehen, auch im Wohnzimmer! Rauchmelder retten Leben und warnen Sie und Ihre Familie rechtzeitig vor der Brandgefahr – und zwar an 365 Tagen im Jahr und an allen Feiertagen.
Das Schriftformerfordernis bei der Vertretung in Eigentümerversammlungen.
URTEIL DER WOCHE – 16/2018 – WEG-RECHT
Das Schriftformerfordernis bei der Vertretung in Eigentümerversammlungen…
AG Erfurt, Urteil vom 28.05.2018 – 5 C 1842/17:
Das Schriftformerfordernis zum Nachweis der Bevollmächtigungen bei Eigentümerversammlungen besteht nur dann, wenn ein solches explizit in der Gemeinschaftsordnung enthalten ist.
ANMERKUNG: Enthält eine Gemeischaftsordnung keine explizite Regelung, wonach die Vertretung von Eigentümern nur nach Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht (Schriftform) möglich ist, so reicht auf Anforderung ein Nachweis in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) aus.
Im Übrigen müsste sich ein Mangel der Bevollmächtigung auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt haben.
Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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Umlage der Betriebskosten bei Unklarheiten über die Wohnfläche…
URTEIL DER WOCHE – 15/2018 – MIETRECHT
Änderung der Rechtsprechung zur Umlage der Betriebskosten bei Unklarheiten über die Wohnfläche…
BGH, Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17:
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06, Rz. 19, IMRRS 2007, 2399 = NJW 2008, 142).
ANMERKUNG:Nachdem der BGH seine ursprüngliche 10%-Rechtsprechung bereits im Hinblick auf Mieterhöhungen aufgegeben hatte, hat er dies nun auch bei der Umlage von Betriebskosten (beim Flächenmassstab) getan.
Bei Mietminderungen gilt aber bis auf weiteres noch die 10%-Rechtsprechung des BGH.
Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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