Mieter ist regelmäßig Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens, nicht der Vermieter…
BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt.

ANMERNKUNG:
Der Vertragspartner des Stromversorgungsunternehmens in einem Wohnobjekt ist in der Regel der Mieter und nicht etwa der Vermieter. Hierzu erscheint in Kürze auch ein „AKS Tips“.