URTEIL DER WOCHE 05/2020
BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19:
1. Dass der Vermieter den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs durch den Erwerb der an den Mieter vermieteten Wohnung selbst verursacht hat, schließt eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht aus.
2. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Vorhandensein von weiteren nutzbaren Räumlichkeiten sich dafür entscheidet, die Mieterwohnung zu kündigen.
3. Der Nutzungswunsch des Eigentümers einschließlich der Bestimmung seines Wohnbedarfs ist grundsätzlich zu achten. Die Gerichte sind nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers zu setzen.
ANMERNKUNG: Der BGH stellt hier drei Dinge unmissverständlich klar: Auch hinsichtlich gerade erworbenen Wohnungen kann wegen Eigenbedarf gekündigt werden, der Vermieter hat weitestgehend Wahlfreiheit und die individuelle Lebensplanung sowie der sich daraus ergebende Wohnbedarf des Eigentümers ist zu respektieren.