VERJÄHRUNG 2021

 
Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjähren Forderungen, die im Jahre 2018 fällig geworden sind, etwa:
 
Miete:
• laufende Mieten, die im Jahr 2018 angefallen sind,
• Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017,
• Achtung: Ansprüche wegen der Zerstörung oder Verschlechtetung der Mietsache verjähren bereits innerhalb von sechs Monaten ab Rückgabe!
 
WEG:
• Hausgeldzahlungen, die im Jahr 2018 angefallen sind,
• Jahresabrechnungen für das Jahr 2017,
 
Makler:
• Maklerprovisionen, die 2018 fällig wurden,
 
Bau/Handwerk etc.:
• Werklohnansprüche, die 2018 fällig wurden.
 
 
 

URTEIL DER WOCHE – 07/2018 – MAKLERRECHT

Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 232/16 (veröffentlicht am 20.02.2018):

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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URTEIL DER WOCHE – 04/2018

NACHBARRECHT

Geldanspruch für Laub vom Nachbarn…

BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17:

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33).

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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