URTEIL DER WOCHE – 15/2018 – MIETRECHT
Änderung der Rechtsprechung zur Umlage der Betriebskosten bei Unklarheiten über die Wohnfläche…
BGH, Urteil vom 30.05.2018 – VIII ZR 220/17:
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06, Rz. 19, IMRRS 2007, 2399 = NJW 2008, 142).
ANMERKUNG:Nachdem der BGH seine ursprüngliche 10%-Rechtsprechung bereits im Hinblick auf Mieterhöhungen aufgegeben hatte, hat er dies nun auch bei der Umlage von Betriebskosten (beim Flächenmassstab) getan.
Bei Mietminderungen gilt aber bis auf weiteres noch die 10%-Rechtsprechung des BGH.
Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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