URTEIL DER WOCHE – 10/2018 – MIETRECHT

Säumige Sollvorschüsse können auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist geltend gemacht werden.

LG Berlin, Urteil vom 29.12.2017 – 63 S 41/17:

Dem Vermieter steht auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Falle einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung bis zur Höhe der Sollvorschüsse zu.

ANMERKUNG: Das LG Berlin knüpft an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 261/06) an, wonach säumige Sollvorschüsse keine Nachforderungen sind und auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist geltend gemacht werden können.

Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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